Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung werden bei der Vermessung der Wohnfläche nicht berücksichtigt. Diese kleinen Räume sind nicht zu Wohnzwecken geeignet, liegen außerhalb der Wohnung und haben keine unmittelbare räumliche Verbindung zur Wohnung als ihre Gesamtheit. Gemäß §2 Abs. 3 Nr.1b WoflV gehören diese nicht zur Wohnfläche.(M:\Batteiger Vermessung\Aufträge2-004Kissing-Badangerweg\K

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