Viele mögen Dachschrägen, sie machen einen Raum gemütlich – aber auch kleiner. Der Schrank oder das Regal ist einfach zu groß und muss an einer Innenwand Platz finden. Je nach Höhe der Räume wird die Fläche anders berechnet.

Grundsätzlich gilt, dass Grundflächen von Räumen, die eine Höhe von 2 Meter oder mehr aufweisen, zu 100% anzurechnen sind (§4 Nr.1 WoFlV).

Bei Räumen oder Raumteilen, die zwischen einem und zwei Meter hoch sind, wird die Fläche zu 50% angerechnet (§4 Nr.2 WoFlV).

Räume oder Raumteile mit weniger als einem Meter lichter Höhe werden nicht zur Wohnfläche hinzugerechnet. Dabei handelt es sich vor allem um Raumteile unterhalb von Treppen oder eben um die schönen gemütlichen Dachschrägen. (Die „lichte Höhe“ bezeichnet die Raumhöhe zwischen Oberkante Fertigfußboden und Unterkante Decke).(M:\Batteiger Vermessung\Aufträge2-004Kissing-Badangerweg\K

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